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Alternative Medizin beginnt, wo die Schulmedizin Grenzen hat

Mit einem für manchen Schwerkranken vielleicht lebenswichtigen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht den Weg frei gemacht für neue oder alternative Behandlungsmethoden: Wenn es um Leben und Tod geht und die Schulmedizin am Ende ihres Lateins ist, müssen die gesetzlichen Krankenversicherungen im Einzelfall auch für Therapien von Ärzten aufkommen, die nicht allgemein von der Zunft der Mediziner anerkannt sind, aber zumindest Linderung des Krankheitsverlaufs versprechen.

Der 18-jährige Oberschüler Carsten Bürger* aus Niedersachsen kann sich seit über fünf Jahren nur noch mit dem Rollstuhl eigenständig fortbewegen. Bereits seit 1992 befindet er sich in ärztlicher Behandlung, weil er an der Duchenne™schen Muskeldystrophie leidet. Das seltene chronische Leiden prägt bereits die ersten Lebensjahre, der Verlauf ist fortschreitend. Die Krankheit manifestiert sich in Wirbelsäulendeformierungen, Funktions- und Bewegungseinschränkungen von Gelenken sowie in Herzmuskelerkrankungen. Die Lebenserwartung ist stark verkürzt. Üblicherweise erfolgt nur eine Behandlung der akuten Beschwerden. Denn bislang gibt es keine wissenschaftlich anerkannte Therapie, die eine Heilung oder eine nachhaltige Verzögerung des Krankheitsverlaufs bewirken kann.

Dass Carsten Bürger andauernde ärztliche Behandlung benötigt, ist aber nicht sein einziges Problem. Seit mehr als 10 Jahren fechten er und seine Eltern auch noch einen anderen Kampf aus “ eine juristische Auseinandersetzung durch alle Instanzen mit einer gesetzlichen Krankenkasse, die nicht für bestimmte Kosten aufkommen wollte, die bei der Behandlung des jungen Mannes durch einen niedergelassenen Allgemeinarzt angefallen sind. Begründung: Ein Therapieerfolg der angewendeten Methoden seien wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Dabei geht es um insgesamt rund 5000 Euro, die seine Eltern aus eigener Tasche für Behandlungen durch einen niedergelassenen Arzt für Allgemeinmedizin bezahlten. Für die Eltern, die nur ein relativ kleines Einkommen haben, ist das eine ganze Menge Geld.
Krankheitsverlauf war günstig

Der Allgemeinarzt hatte den Patienten mit Thymuspeptiden, Zytoplasma, homöopathischen Mitteln sowie hochfrequenten Schwingungen behandelt. Ärzte der orthopädischen Klinik einer Technischen Hochschule und eine mitbetreuende Ärztin beurteilten den bisherigen Krankheitsverlauf als günstig. Tatsächlich ist es sozialrechtlich so, dass in der ambulanten Medizin die gesetzlichen Kassen Versicherten nur solche Behandlungsmethoden bezahlen müssen, die in der Kassengebührenordnung der Ärzte verzeichnet sind und die vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen als wissenschaftlich anerkannt, wirksam und wirtschaftlich eingestuft werden oder für die es eine entsprechende gesetzliche Regelung gibt. Dies war bei diesen Behandlungen nicht der Fall.
Positive Auswirkung auf Heilung ist entscheidend

Die Eltern klagten dennoch gegen die Leistungsverweigerung der Krankenkasse durch alle Instanzen und scheiterten schliesslich auch beim Bundessozialgericht (BSG). Dieses Urteil hat nun das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und den Fall zu neuen Verhandlung an das BSG zurückverwiesen.

Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes: Wenn bei einer lebensbedrohlichen oder regelmässig tödlichen Erkrankung keine allgemein anerkannte, dem medizinischem Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht, muss die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eine vom Patienten gewählte und von einem Arzt angewandte neue/alternative Behandlungsmethode finanzieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn „eine nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf besteht“. Dies muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.

Im vorliegenden Fall war genau das aber nicht geschehen. Ohne Prüfung jedoch verstösst die Verweigerung der Kostenübernahme gegen die grundgesetzlich garantierte allgemeine Handlungsfreiheit, das Sozialstaatsprinzip sowie das Grundrecht auf Leben. Dass sich der Kläger letztendlich mit seinem Anliegen durchsetzen konnte, begründet der Erste („Grundrechts-„) Senat nicht zuletzt mit Konstruktionsmerkmalen der gesetzlichen Krankenversicherung als Sozialversicherung. Es ist demnach mit den Bestimmungen unvereinbar, „den Einzelnen unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmässig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode auszuschliessen (…)“. (Beschluss vom 6. Dezember 2005, Az.: 1 BvR 347/98.)

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